Die Satzung
Satzung des
“Förderverein für die Ortsfeuerwehr Dannenberg e. V.“
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform
1.1. Der Verein trägt den Namen:FÖRDERVEREIN FÜR DIE ORTSFEUERWEHR DANNENBERG e. V.1.2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Zusatz „e.V.“ nach der Eintragung.1.3. Der Sitz des Vereins ist in Dannenberg (Elbe), Landkreis Lüchow-Dannenberg.
§ 2 – Zweck des Vereins
2.1. Der „Förderverein für die Ortsfeuerwehr Dannenberg e.V.“, im weiteren ,,Verein“
genannt, hat die Aufgabe, über den jeweils gesetzlich gültigen Standard hinaus
a. das Feuerwehrwesen in der Stadt Dannenberg zu fördern und die Interessen der Feuerwehr und ihrer Angehörigen zu vertreten, insbesondere durch die Beschaffung von Geräten, Kleidung oder dem Feuerschutz dienlichen Dingen,
b. die Jugendfeuerwehr und Floriangruppe innerhalb der Ortsfeuerwehr Dannenberg zu fördern,
c. Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Informationsreisen durchzuführen,
d. die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens, insbesondere durch gemeinschaftliche Veranstaltungen (keine geselligen Veranstaltungen) und Übungen zu pflegen,e. die Teilnahme an nationalen und internationalen Feuerwehrwettbewerben zu unterstützen.2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke – im Sinne des Abschnittes, „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.6. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 – Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern sowie den zu ernennenden Ehrenmitgliedern.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder (Jugendliche nach Vollendung des 16. Lebensjahres).
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4.2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen.
4.3. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt die Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung.
5.2. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären.
5.3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, das Ansehen des Vereins schädigt oder den satzungsmäßigen Pflichten, insbesondere der Zahlung des Beitrages, nicht nachkommt, durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.5.4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 – MittelDie Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebrachta. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, – Die Höhe des Mitgliedsbeitrages oder eine Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. –b. durch freiwillige Zuwendungen,c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
7.1. die Mitgliederversammlung,
7.2. der Vereinsvorstand.
§ 8 – Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
8.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet. Im Verhinderungsfall beider ist ein Versammlungsleiter aus der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Die Versammlung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
8.3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dringlichkeitsanträge zur Ergänzung der Tagesordnung können vor Eintritt in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit von den Stimmberechtigten angenommen werden.
8.4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sinda. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,b. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes, soweit diese nicht Kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder sind,c. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge bzw. die Verabschiedung der Beitragsordnung,
d. die Genehmigung der Jahresrechnung,
e. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
f. Wahl der Kassenprüfer, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden,
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
j. Wahl von Ehrenmitgliedern,
k. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr.
§ 10 – Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
10.2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
10.3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
10.4 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
10.5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.
10.6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
10.7. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden ist.
§ 11 – Vereinsvorstand
11.1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassenführer,
d. dem Schriftführer,
e. drei Beisitzern,
von denen mindestens einer aus den aktiven Reihen der Ortsfeuerwehr Dannenberg kommen muss.
11.2 Als nicht stimmberechtigte Berater oder Beisitzer des Vorstandes können
a. der Ortsbrandmeister/-in der Ortsfeuerwehr Dannenberg Kraft Amtes,b. der stellv. Ortsbrandmeister/-in der Ortsfeuerwehr Dannenberg Kraft Amtes,c. der Jugendfeuerwehrwart/-in der Ortsfeuerwehr Dannenberg Kraft Amtes,d. der Floriangruppenleiter/-in der Ortsfeuerwehr Dannenberg Kraft Amtes werden.11.3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer. Jeder des geschäftsführenden Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und der Kassenführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
11.4. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung aus. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
11.5. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
11.6. Die wählbaren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
11.7. Zu Vorstandsmitgliedern sind alle ordentlichen Mitglieder wählbar.
11.8. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese.
11.9. Über die auf der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied (Schriftführer) zu unterzeichnen.
11.10. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 12 – Rechnungswesen
12.1. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
12.2. Er darf Auszahlungen nur nach dem vom Vorstand aufgestellten und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan leisten bzw. wenn vom Vorstand herbeigeführte Beschlüsse über unvorhergesehene, zusätzliche erforderliche Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorliegen.
12.3. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. (Gewinn und Verlustrechnung)
12.4. Am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) legt der Kassenführer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
12.5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 13 – Auflösung
13.1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
13.2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird.
13.3. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
13.4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Samtgemeinde Elbtalaue, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Feuerschutzes zu verwenden hat.
§ 14 – InkrafttretenDiese Satzung tritt am 18.Januar 2008 in Kraft.